Allgemeine Verkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufbedingungen

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

gültig ab 01.04.2024

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, soweit wir nicht schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, also gewerblich oder in sonstiger Weise selbstständig tätigen Bestellern. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.  Verträge kommen daher erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Besteller ihr binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

(2) Bestellungen können wir während einer Frist von vier Wochen annehmen, ohne dass der Besteller zum Widerruf berechtigt ist.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW D- 31629 Estorf (Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis-steigerungen, eintreten. Wir werden dem Besteller dies auf Verlangen nachweisen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Ware zu zahlen, sonst gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungen, die innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, gewähren wir 2 % Skonto. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.  Außerdem ist er zur Ausübung eine Zurückbehaltungs-Rechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 € für Aufträge ab Lager und 200,00 € für Produktionsaufträge, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „EXW D- 31629 Estorf (Incoterms 2010)“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, auch wenn wir die Versandkosten tragen.

(2) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers versichern.

§5 Stornierung und Änderung.

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, kann eine von uns angenommene Bestellung vom Käufer nur unter der Bedingung storniert, geändert oder ausgesetzt werden, dass der Käufer uns für sämtliche Verluste (einschließlich entgangener Gewinne), Kosten (einschließlich der Kosten für alle vor der Stornierung bzw. Änderung eingesetzten und bestellten Arbeiten und Materialien), Gebühren und Auslagen entschädigt, die uns infolge der Stornierung, Änderung bzw. Aussetzung entstehen. Für jede Stornierung oder Aussetzung einer Bestellung wird seitens des Käufers zusätzlich zu den von uns nachgewiesenen Verlusten sofort eine Bearbeitungsgebühr von zwei Prozent (2 %) des Auftragswertes, mindestens jedoch 250 EUR, fällig. Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung bei offenen Restmengen von abgeschlossenen Mengenkontrakten.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferfristen beginnen im Zweifel mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Käufer mit vertraglichen Pflichten, insbesondere einer vereinbarten Anzahlung, im Verzug befindet. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Wir sind zu Teillieferungen sowie zu Mengenabweichungen von maximal 10 % berechtigt, wobei stets die tatsächlich gelieferte Menge abzurechnen ist.

(3) Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden und angemessen sein. Sie sind stets unangemessen, wenn sie weniger als vier Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung betragen. Im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist darf der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies mit der Fristsetzung schriftlich angekündigt hat.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Höhere Gewalt

(1) Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Besteller für die Leistung gesetzte Nachfrist.  Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit bzw. Nachfrist ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis mehr als 2 Monate an, so sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag nicht durchgeführt werden kann. Ist der Besteller
vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller mit.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller muss insbesondere die Ware unverzüglich untersuchen und feststellbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der Ware anzeigen. Sonstige Mängel muss er unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit anzeigen. Jede Mängelanzeige bedarf der Schriftform und muss die Art der Ware und des Mangels sowie die Lieferscheinnummer angeben. Soweit Mängel nicht ordnungsgemäß angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt mit der Folge, dass der Besteller wegen des Mangels keine Rechte geltend machen kann.

(2) Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Besteller nicht verarbeiten oder sonst verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Besteller in diesem Fall die Mehrkosten zu tragen, die bei der Nacherfüllung gemäß Abs. 3 aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen.

(3) Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, die nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware erfolgt. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort verbracht wurde, hat der Besteller die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.

(4) Der Besteller ist aufgrund von festgestellten Mängeln nicht berechtigt, die Annahme der Kaufsache zu verweigern. Er hat uns vielmehr Gelegenheit zu geben, den festgestellten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert werden, sonst verliert der Besteller sämtliche Rechte wegen des Mangels. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Kaufsache an uns zurückzusenden.

(5) Wegen natürlicher Abnutzung und Schäden aufgrund fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte sowie unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung kann der Besteller keine Rechte geltend machen.

(6) Weitergehende Ansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für Schadensersatzansprüche gelten zusätzlich die Einschränkungen des nachstehenden § 9.

(7) Die Sorgfaltspflicht des Bestellers bleibt trotz der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bestehen.

(8) Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Haftung

(1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(2) Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermengung. Der Besteller hat die neu hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller die ihm hieraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.

(4) Der Besteller ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht nur, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. In diesen Fällen erlischt auch die Befugnis des Bestellers, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.

(6) Der Besteller hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner hat er auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen von der Abtretung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(7) Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld durch Scheck oder Wechsel vereinbart haben, besteht der Eigentumsvorbehalt fort bis zum endgültigen Eingang des Rechnungsbetrages bzw. bis zur Wechseleinlösung. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir – wozu wir nicht verpflichtet sind – einen vom Besteller akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung als Aussteller oder Indossant unterzeichnen, geht das Eigentum frühestens über, nachdem der Besteller sämtliche Wechsel eingelöst und uns endgültig von jeder Wechselhaftung freigestellt hat

§ 11 Werkzeuge

Werkzeuge, die vom Besteller ganz oder teilweise bezahlt werden, bleiben unser uneingeschränktes Eigentum. Ein Recht auf Herausgabe oder Erstattung des bezahlten Betrages besteht auch nicht nach Erfüllung des Auftrages oder Beendigung der Geschäftsverbindung.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Estorf-Leeseringen. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Estorf-Leeseringen; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages unberührt.

BREMSKERL-REIBBELAGWERKE

EMMERLING GMBH & CO. KG

ESTORF

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gültig ab 01. Oktober 2002

1. Geltung

Für die Bestellungen der BREMSKERL-REIBBELAGWERKE EMMERLING GmbH & Co.KG
(nachstehend der Besteller genannt) gelten die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Sie sind
Bestandteil jeder Bestellung und bleiben für Folgebestellungen, auch ohne besondere
Zugrundelegung, rechtswirksam. Sie können nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert
werden, wobei die Schriftform auch durch Telefax, E-Mail oder eine sonstige elektronische
Textform gewahrt wird. Entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten widersprechen wir
hiermit ausdrücklich.

2. Bestellung, Vertragsschluss und Spezifikation

2.1 Bestellungen werden schriftlich erteilt. Mündliche Bestellungen sowie Änderungen oder
Ergänzungen eines Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Bestellers. Die Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder eine sonstige
elektronische Textform gewahrt.

2.2 Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen.
Liegt dem Besteller innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Datum der Bestellung keine
ordnungsgemäße Bestätigung vor, so ist der Besteller unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.

2.3 Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Auftrag des Bestellers sind nur wirksam, wenn
der Lieferant den Besteller ausdrücklich auf sie hingewiesen und der Besteller ihnen
schriftlich zugestimmt hat. Enthält die Auftragsbestätigung keinen Hinweis auf
Abweichungen, gilt der Auftrag des Bestellers als vorbehaltlos angenommen.

3. Lieferung

3.1 Die im Auftragsschreiben des Bestellers enthaltenen Angaben, wie z.B. Ausführungen,
Mengen usw., sind vom Lieferanten genauestens einzuhalten. Mehr- oder Minderleistungen
sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers gestattet. Sowohl
Mehrlieferungen als auch nicht genehmigte Teillieferungen können vom Besteller unter
entsprechender Rechnungskürzung auf Kosten des Lieferanten zurückgeschickt werden.

3.2 Zeichnungen und Unterlagen des Lieferanten sind dem Besteller im jeweils vereinbarten
Umfang kostenlos mitzuliefern. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, sind alle
Zeichnungen und Unterlagen kostenlos mitzuliefern, die für die sachgerechte Durchführung
von Montagen, Überwachungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffung und Wartung notwendig
sind, die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben sowie für die
Einholung von Genehmigungen oder ähnliches erforderlich sind. Der Besteller ist
berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, für
Änderungen und dergleichen – auch durch beauftragte Dritte – zu benutzen.

3.3 Die dem Lieferanten vom Besteller überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster,
Modelle usw. sowie die vom Besteller beigestellten Gegenstände, Materialien und
Hilfsmittel bleiben Eigentum des Bestellers, müssen – soweit sie Geschäftsgeheimnisse
enthalten – geheim gehalten werden und dürfen nur insoweit verwendet oder Dritten
zugänglich gemacht werden, wie dies für die Ausführung des Auftrages unbedingt
notwendig ist. Sie sind sorgfältig zu verwahren und zu pflegen. Die hiernach angefertigten
Fabrikate dürfen nur an den Besteller geliefert werden. Unterlieferanten werden vom
Lieferanten in gleicher Weise verpflichtet. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung
dieser Vorschriften entstehen, haftet der Lieferant. Der Besteller behält sich darüber hinaus
alle Rechte an den nach seinen Angaben gefertigten Unterlagen und Gegenständen vor.
Nach Erledigung des Auftrages sind unverzüglich alle Unterlagen usw., etwaige
Vervielfältigungen sowie alle sonstigen Materialien unaufgefordert auf Kosten und Gefahr
des Lieferanten zurückzusenden.

3.4 Rohstofflieferanten haben jeder Lieferung ein Prüfzertifikat beizufügen (QPZ).

3.5 Der Lieferant muss Unterlieferanten aufgrund ihrer Eignung zur Erfüllung der Forderungen
des Untervertrages, eingeschlossen die Qualitätsforderungen, auswählen. Der Lieferant
stellt sicher, dass die Überwachung seiner Unterlieferanten im Rahmen des
Qualitätssicherungssystems wirksam ist.

3.6 Sofern es vertraglich festgelegt ist, muss dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten das
Recht eingeräumt werden, an der Bezugsquelle oder bei Wareneingang zu verifizieren, dass
die beschafften Produkte die festgelegten Forderungen erfüllen.

3.7 Der Lieferant stellt dem Auftraggeber alle notwendigen produktbezogenen Informationen
und Dokumentationen zur Verfügung, welche im Rahmen der Lieferantenbewertungen
gemäß DIN-ISO 9000 ff. notwendig sind.

4. Termin und Versand

4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Auftragsschreibens des Bestellers. Die Lieferzeit
ist nur dann eingehalten, wenn der Auftragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit den
vereinbarten Lieferort erreicht hat. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung vor dem
Liefertermin. Ist ein Lieferort nicht ausdrücklich vereinbart, gilt das Werk des Bestellers als
Lieferort.

4.2 Die Lieferung hat während der Geschäftszeit des Bestellers (montags bis donnerstags 7.30h
bis 15.00 h, freitags 7.30 bis 12.00 h) zu erfolgen. Lieferungen außerhalb der
Geschäftszeiten bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Das gleiche gilt für Lieferungen vor
dem vereinbarten Liefertermin.

4.3 Der Lieferant hat für alle Mehrkosten und Schäden, die durch Nichtbeachtung der
Versandbedingungen entstehen, aufzukommen.

4.4 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich mit umweltfreundlicher recyclingfähiger
Verpackung oder auf Verlangen des Bestellers in sonstiger Weise zu verpacken. Die
Versendungsgefahr geht zu Lasten des Lieferanten. Verpackungskosten, Lagergeld,
Versicherungen und sämtliche Versandnebenkosten trägt der Lieferant.

4.5 Dem Besteller sind mit getrennter Post am Tage des Versandes genau gegliederte
Versandanzeigen in zweifacher Ausführung mit Angabe des Bestelldatums, der Bestell-,
Liefer- und Artikelnummer, Gewicht, gegebenenfalls Positions- und Modellnummer,
Warenbezeichnung, Art der Verpackung sowie Versandart und Versandanschrift
einzusenden. Lieferschein und Packzettel sind jeder Sendung beizufügen, ggf. das QPZ.

5. Abnahme, Mängelrüge

5.1 Die Gegenstände werden im Werk des Bestellers abgenommen. Die Abnahme erfolgt unter
Vorbehalt einer nachträglichen Mengen- und Qualitätskontrolle. Sie stellt keine
Genehmigung der Ware dar und entlastet den Lieferanten nicht von seinen
Gewährleistungs- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen. Der Besteller rügt
offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware, verdeckte Mängel
innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung. Weitergehende Untersuchungs- und
Rügepflichten treffen ihn nicht.

5.2 Die Entgegennahme des Liefergegenstandes kann der Besteller verweigern, wenn ein
Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb des Willens des Bestellers liegende
Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, dem Besteller die Entgegennahme unmöglich
oder unzumutbar machen. Der Besteller gerät hierdurch nicht in Annahmeverzug. In einem
solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr
einzulagern.

5.3 Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei der Wareneingangskontrolle und
Qualitätsprüfung des Bestellers ermittelten Werte maßgebend.

5.4 Zahlungen bedeuten keine Genehmigung der Ware.

6. Preise und Zahlungen

6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, deren einseitige Erhöhung nach Auftragserteilung
ausgeschlossen ist. Sie gelten frei Lieferort inklusive Verpackungskosten. Sämtliche
Ausgaben und Kosten wie z.B. Steuern, Zölle  usw. trägt der Lieferant.

6.2 Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer des
Bestellers ausgestellt und am Tage der Lieferung diesem gesondert zugesendet werden. Den
Waren dürfen Rechnungen auf keinen Fall beigefügt werden.

6.3 Die Zahlung ist aufgrund der vom Besteller ermittelten Stückzahlen, Gewichte und Maße
zu leisten. Sie erfolgt, sofern andere Bedingungen nicht vereinbart sind, innerhalb 14 Tagen
nach ordnungsgemäßem Rechnungs- und Wareneingang mit 3% Skonto oder nach 30
Tagen netto mit Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers.

7. Verzögerungen

7.1 Eine drohende Verzögerung der Lieferung hat der Lieferant dem Besteller unverzüglich
unter Angabe der Gründe und der  voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Auf das Ausbleiben
notwendiger vom Besteller zu liefernden Unterlagen oder Bestellteile kann sich der
Lieferant nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht
unverzüglich erhalten hat. In diesem Fall kann der Lieferant – unter Ausschluss sonstiger
Ansprüche – eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit – maximal jedoch um den
Zeitraum der Verzögerung der Bestellung – verlangen.

7.2 Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche kann der Besteller bei
Überschreitung der Lieferzeit – sei es auch nur von Teilleistungen – eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,5 % vom Gesamtauftragswert pro angefangene Woche, maximal 5 % fordern
und/oder vom Vertrag zurück treten. Die Geltendmachung vereinbarter Vertragsstrafen
braucht bei der Annahme von Leistungen nicht vorbehalten zu werden.

8. Gewährleistung

8.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Sache keine Sach- oder
Rechtsmängel aufweist. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die einschlägigen
gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Vorschriften wie Unfallverhütungsvorschriften,
DIN-Normen und die Vorschriften und Regeln der Fachverbände (z.B. VDE, VDI) in der
jeweils neuesten Fassung  nicht eingehalten werden.

8.2 Der Besteller kann bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl Nacherfüllung durch
Mangelbeseitigung oder Neulieferung mangelfreier Ware verlangen. Sämtliche Kosten der
Nacherfüllung einschließlich Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten sind vom
Lieferanten zu tragen.

8.3 Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder leistet er sie nicht innerhalb einer vom
Besteller gesetzten angemessenen Frist, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,

a) die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten durch Mangelbeseitigung oder
Neubeschaffung mangelfreier Ware selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu
lassen;

b) vom Vertrag zurückzutreten oder

c) den Kaufpreis herabzusetzen.
Zusätzlich ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt,
Schadensersatz wegen aller ihm entstandenen Schäden vom Lieferanten zu verlangen.
Hierzu zählt ggf. auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Sofern
verborgene Mängel die Ursache sind für nutzlos verwendetes Material und/oder zu erhöhten
Lohnkosten, zu Regressansprüchen Dritter oder zu anderen unmittelbaren oder mittelbaren
Schäden führen, kann der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten dem Lieferanten in
Rechnung stellen.

8.4 Hat der Besteller einen Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Ware gerügt, wofür
die rechtzeitige Absendung der Mangelrüge genügt, so verjähren seine Rechte wegen dieses
Mangels nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zugang der Mangelrüge beim Lieferanten. In
jedem Fall tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen
ein. Im Falle einer Nacherfüllung durch den Lieferanten beginnt die Verjährung mit
Abschluss der Nacherfüllung neu.

8.5 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Besteller berechtigt, die
Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zu verweigern

8.6 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Wiederveräußerung oder Verwendung der von
ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen in- und ausländische Patente,
Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt den Besteller
insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden
weiteren Schaden, der dem Besteller aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.

8.7 Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die für den Auftrag verwendet werden, bleibt
der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese vom Besteller genehmigt werden.

8.8 Für Schäden an vom Besteller beigestellten Materialien und Gegenständen, z.B. durch
fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung der Bearbeitung, haftet der Lieferant.

9. Sonstiges

9.1 Der Lieferant stellt sicher, dass das Eigentum an der gelieferten Ware spätestens mit der
Zahlung des Kaufpreises auf den Besteller übergeht und Rechte Dritter an den bezahlten
Waren nicht bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber dem Besteller
ist ausgeschlossen.

9.2 Der Lieferant darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorherigem schriftlichem
Einverständnis des Bestellers übertragen; das gilt insbesondere für die Abtretung von
Forderungen.

9.3 Auf den Liefervertrag findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommes über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. Soweit Begriffe des
Handelsbrauchs verwendet werden, finden die Incoterms 2000 der internationalen
Handelskammer und die hierzu in diesen „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ getroffenen
Bestimmungen Anwendung.

9.4 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind im
Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen
durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelungen zu ersetzen.

9.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist Estorf.

9.6 Gerichtsstand ist Nienburg/Weser. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das für den Sitz des
Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

9.7 Der Lieferant und der Besteller sind verpflichtet, die Bestellungen vom Besteller und alle
hiermit zusammenhängenden Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

II. Versandbedingungen

Gehen aufgrund besonderer Vereinbarungen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers, so ist
der Lieferant zur billigsten Verfrachtung verpflichtet; alle Waren bis 20 kg können jedoch per
Post oder Paketdienst frei versendet werden. Alle Waren über 20 kg sind in der Regel mit dem
Hausspediteur des Bestellers, d.h. als Stückgut, Frachtgut oder Expressgut zu versenden. Darüber
hinaus hat der Besteller das Recht, Speditionen seiner Wahl für die Transporte zu seinen Lasten
zu bestimmen. Die Lieferungen sind dem Besteller rechtzeitig anzuzeigen. Etwaige Kosten
infolge unrichtiger Anschrift, ungenauer Freimachung, abweichender Versandart usw. gehen zu
Lasten des Lieferanten. Das gleiche gilt für zusätzliche Kosten für besondere
Versendungsformen, die aufgrund einer durch den Lieferanten verursachten Verzögerung
notwendig werden. In allen Begleitpapieren (Frachtbrief, Postpaketbrief usw.) ist die vom
Besteller vorgeschriebene Bestellnummer anzugeben. Für jede Sendung sind am Versandtage mit
getrennter Post Versandanzeige und Rechnung an den Besteller abzuschicken (s.o. Nr. 4.5 und
6.2 der Einkaufsbedingungen).

BREMSKERL REIBBELAGWERKE EMMERLING GMBH & CO. KG
ESTORF

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